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VergabeEU-weitLieferleistungenveröffentlicht

Audiovisuelle Medientechnik

Lage: Frankfurt am Main (kreisfreie Stadt), Hessen
Höchstwert der Rahmenvereinbarung
6,5 Mio. €
6500000€ · kein Auftragswert veröffentlicht
Angebote
6
eingegangen
Zuschlag erteilt
Di., 14.07.2026
Vertragsschluss 27.07.2026 · bekannt gemacht 29.07.2026

Ergebnis

Zuschläge nach Losen
AuftragnehmerAngeboteAuftragswertZuschlag
BFE Studio und Medien Systeme GmbHMittleres Unternehmen60,01 € (Platzhalter, kein Auftragswert)14.07.2026Vertrag 27.07.2026

Beschreibung

An ihren drei Standorten in Frankfurt a.M., Berlin und Bonn möchte die KfW jeweils Teile ihrer Räumlichkeiten mit Medientechnik neu ausstatten bzw. vorhandene Medientechnik modernisieren. Der Auftragnehmer (im Folgenden: AN) wird auf rahmenvertraglicher Grundlage für die KfW tätig. Gegenstand der Rahmenvereinbarung sind folgende Leistungen. Beauftragt die KfW diese, vergibt sie während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung einen entsprechenden Einzelauftrag an den AN, der dann verpflichtet ist, die beauftragte Leistung auszuführen:
(1)
Verkauf und Lieferung neuer audiovisueller Geräte (Insbesondere: Displays, Projektoren und/oder LED-Screens).
(2)
Verkauf und Lieferung neuer Audiogeräte (Insbesondere: Funk-Mikrofone, Mischpulte, Lautsprecher und Audiosignaltechnik).
(3)
Verkauf und Lieferung der in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Hard- und Softwarekomponenten des Herstellers Crestron für die Steuerung, die Bild- und Tonübertragung, das Monitoring und den Support der in Ziff. (1) bezeichneten audiovisuellen medientechnischen Geräte.
(4)
Installation, Integration (Programmierung, Einmessung etc.) und betriebsfertige Übergabe gelieferter neuer audiovisueller medientechnischer Geräte sowie etwaiger neuer Komponenten von Crestron in die vorhandene medientechnische Infrastruktur der KfW inklusive Aushändigung der zugehörigen Dokumentation.
(5)
Fallweise Prüfung, Wartung und gegebenenfalls Instandsetzung der bereits in der KfW vorhandenen sowie der neu gelieferten medientechnischen Geräte und etwaigen Crestron-Komponenten.
(6)
Umrüstung oder Modernisierung von in den Räumlichkeiten der KfW bereits vorhandenen medientechnischen Geräten und Crestron-Komponenten (Planung und Durchführung).
(7)
Mit den vorbezeichneten Installations-, Wartungs- und Modernisierungstätigkeiten verbundene Projektkoordination und Abstimmung mit anderen Gewerken sowie technologiebezogene Beratung. Beides in enger Zusammenarbeit mit den Beteiligten der KfW - insbesondere aus der IT, dem Bau- und Gebäudemanagement sowie den Fachbereichen und dem externen Fachplanungsbüro Firma hmpartner, Düsseldorf.

Einzelaufträge können einzelne oder mehrere der o.g. Leistungen umfassen und sowohl Einzelkomponenten als auch komplexe Systeme beinhalten.

Für die Steuerung, die Bild- und Tonübertragung, das Monitoring und den Support ihrer audiovisuellen Geräte nutzt die KfW ein MMS-System der Firma Crestron. Deshalb hat der AN, soweit er neue MMS-Komponenten für audiovisuelle Geräte liefert, ausschließlich die in der Leistungsbeschreibung vorgegebenen Produkte des Herstellers Crestron zu verwenden und müssen zudem vom AN gelieferte neue audiovisuelle Geräte mit dem MMS-System von Crestron kompatibel sein. UHF-Mikrofonsysteme müssen in das Frequenzmanagement der KfW integrierbar und zur Betriebssicherheit untereinander (zwischen Räumen oder Gebäuden) austauschbar sein.
Weitere Einzelheiten zur geschuldeten Leistung sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.

Das maximale Auftragsvolumen aller Einzelaufträge über die o.g. Leistungen, welche auf Basis der ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung beauftragt werden, beträgt 6.500.000,-- € ohne Umsatzsteuer. Dieser Wert stellt eine verbindliche Obergrenze dar. Die KfW schätzt, dass sie Einzelaufträge im Umfang von insgesamt 4.510.000,-- € netto vergeben wird.
Wie sich Obergrenze und geschätzter Bedarf jeweils im Detail auf die Leistungen (1) bis (7), auf die Vertragsjahre der Rahmenvereinbarung sowie auf die verschiedenen Standorte der KfW genau verteilen, lässt sich nicht vorab antizipieren. Weder das angegebene maximale Auftragsvolumen noch der mitgeteilte geschätzte Bedarf begründen eine Abnahmeverpflichtung der KfW. Der AN hat weder Anspruch darauf, dass die KfW die Obergrenze tatsächlich voll ausschöpft, noch kann er verlangen, dass die KfW ihn in einem bestimmten Mindestumfang mit Leistungen aus der Rahmenvereinbarung betraut.

Zusätzliche Informationen

Unter den in Ziff. 6.2 der Rahmenvereinbarung genannten Voraussetzungen ist die KfW berechtigt, im erforderlichen und dem Auftragnehmer zumutbaren Umfang sowie innerhalb seiner Leistungsfähigkeit das in dieser Bekanntmachung mitgeteilte maximale Auftragsvolumen aller Einzelaufträge unter der Rahmenvereinbarung in Höhe von 6.500.000,-- € nochmals um maximal das Eineinhalbfache zu erhöhen, wenn a) dies zur fachgerechten Erbringung der von der Rahmenvereinbarung erfassten Leistungen im Geltungsbereich und während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung erforderlich ist oder b) für die …

Vollständig anzeigen

Unter den in Ziff. 6.2 der Rahmenvereinbarung genannten Voraussetzungen ist die KfW berechtigt, im erforderlichen und dem Auftragnehmer zumutbaren Umfang sowie innerhalb seiner Leistungsfähigkeit das in dieser Bekanntmachung mitgeteilte maximale Auftragsvolumen aller Einzelaufträge unter der Rahmenvereinbarung in Höhe von 6.500.000,-- € nochmals um maximal das Eineinhalbfache zu erhöhen, wenn a) dies zur fachgerechten Erbringung der von der Rahmenvereinbarung erfassten Leistungen im Geltungsbereich und während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung erforderlich ist oder b) für die Leistungserbringung relevante rechtliche oder regulatorische Vorgaben, einschließlich Feststellungen oder Anordnungen der die KfW beaufsichtigenden Stellen, eine Änderung des Bedarfs der KfW nach sich ziehen oder c) grundlegende betriebliche Entscheidungen der KfW über den Einsatz agiler Methoden (z.B. Scrum) Änderungen des Umfangs und Zuschnitts der Leistungsbeschreibung der Rahmenvereinbarung zur Folge haben und dadurch eine Änderung des Bedarfs der KfW entsteht oder d) eine Änderung des Schutzbedarfs der vom Auftragnehmer bearbeiteten Daten oder ausgeführten Tätigkeiten eine Änderung der vertraglichen Vorgaben erfordert.

Eckdaten

Vergabestelle
KfW Bankengruppe
Palmengartenstr. 5-9, 60325 Frankfurt am Main
Art des Auftraggebers
Anstalt des öffentlichen Rechts auf BundesebeneBundesauftraggeber
Verfahrensart
Offenes Verfahren
Auftragsart
Lieferleistungen
Vergaberegime
EU-weite Vergabe (oberhalb der EU-Schwellenwerte)
Rechtsgrundlage
Richtlinie 2014/24/EU (öffentliche Auftragsvergabe)VgV
Art der Bekanntmachung
Bekanntmachung vergebener Aufträge oder Zuschlagsbekanntmachung – Standardregelung
Geschätzter Wert
4510000€netto, laut Bekanntmachung
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstwert der Rahmenvereinbarung
6500000€Obergrenze, kein Auftragswert
Für KMU geeignet
nicht angegeben
Geschäftszeichen
KfW-2026-0005
Veröffentlicht
abgesendet Di., 28.07.2026, 13:35 Uhr MESZ
Bekanntmachung
6f2a669f-b4b2-4aba-ba1b-d389fa319bfdVersion 1
Verfahrens-ID
89db2c6b-d29b-4bc7-8801-d6b6c71bc514
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Bundes, Bonnzuständig für Rügen und Nachprüfungsanträge
Datenformat
eForms-Bekanntmachungeforms-de-2.1
Laufzeit
4 Jahre

Kategorien (CPV)

Verlauf des Verfahrens

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Quelle Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de) (CC0) · Bekanntmachung 6f2a669f-b4b2-4aba-ba1b-d389fa319bfd, Version 1 · bei uns aktualisiert · Stand