Vergabekarte
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Mindestfristen nach VgV

Für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte.
Umstände

Angebotsfrist: mindestens 35 Tage (§ 15 Abs. 2 VgV)

Gerechnet ab dem Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung.

  • 35 Tage – Regelfrist (§ 15 Abs. 2 VgV)

Berechnung

Fristbeginn am Tag nach dem auslösenden Ereignis, Fristende mit Ablauf des letzten Tages; fällt er auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Arbeitstages (§ 82 VgV i. V. m. VO (EWG, Euratom) Nr. 1182/71). Feiertage sind je Land verschieden und hier nicht berücksichtigt. Mindestfristen sind Untergrenzen: die Frist muss nach § 20 VgV angemessen sein. Maßgeblich ist der Verordnungstext.