Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den Beschaffer unvorhersehbaren Ereignissen. Der Auftrag ist gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben worden, da äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, eingetreten sind. Das mit der Objektplanung beauftrage Büro musste im laufenden Bauvorhaben außerordentlich gekündigt werden. Zur Vermeidung eines mehrmonatigen Baustillstandes einhergehend mit dem wirtschaftlichen und tatsächlichen Folgen, kam nur eine Dringlichkeitsvergabe in Betracht.