Universität zu Köln - Wartungsverlängerung für die IBM Bandinfrastruktur
Angebotsfrist: noch 4 Tage
| Auftragnehmer | Angebote | Auftragswert | Zuschlag |
|---|---|---|---|
| nicht veröffentlicht | 1000000€ | nicht veröffentlicht |
Leistungsgegenstand sind die Verlängerung Softwarepflege und -support des Treasury-Systems sowie optional Beratungsleistungen für 60 Monate.
Leistungsgegenstand ist die Verlängerung der Softwarepflege und -support des bereits in Betrieb befindlichen Treasury-Systems sowie optionale Beratungsleistungen für 60 Monate
Abweichung von der Regelvergabe:
Der Auftraggeber beabsichtigt, die Leistungen für Pflege und Support sowie Beratungsleistungen und Schulungen im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) i. V. m. Abs. 6 VgV zu beschaffen, da sowohl hinsichtlich des Produkts als auch hinsichtlich des Händlers ein Alleinstellungsmerkmal besteht.
Die Erläuterungen zum Alleinstellungsmerkmal sind den Ausführungen unter BT 135 zu entnehmen.
Abweichung vom Grundsatz der Losbildung:
Die Leistung wird vorliegend im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) i. V. m. Abs. 6 VgV vergeben. Wie den Erläuterungen unter BT 135 zu entnehmen ist, liegt sowohl ein rechtmäßiges Produkt- als auch ein Händleralleinstellungsmerkmal vor. Eine Losaufteilung ist schon aus diesem Grund nicht zielführend, da ohnehin kein Wettbewerb möglich ist. Insofern erfolgt im vorliegenden Vergabeverfahren keine Aufteilung in Lose.
Abweichung vom Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung:
Gem. § 31 Abs. 6 VgV darf in der Leistungsbeschreibung nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers sind eingehalten, sofern - die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, - vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, - solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind, - und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Aufgrund des vorliegenden Alleinstellungsmerkmales ist die Abweichung vom Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung gerechtfertigt.
Der Auftrag kann aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten, darunter von Rechten des geistigen Eigentums, nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden. Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) und b) i. V. m. Abs. 6 VgV.
Leistungsgegenstand ist die Softwarepflege und -support des Treasury-Systems sowie optionale Beratungsleistungen.
Beim Auftraggeber ist bereits seit Jahren die Standardsoftware Treasury der Firma Reval Austria GmbH im Einsatz, welche an die Bedürfnisse des Auftraggebers entsprechend angepasst wurde.
Der Auftraggeber hat sich aus Gründen von bestehender Interoperabilität, einer Vielzahl von Risiken, u.a. Risiken aus technischen Problemen beim Betrieb, prozessualen Risiken und Projektrisiken bei Neuausschreibung sowie aus Gründen der Wirtschaftlichkeit dazu entschieden, die Leistungen für Pflege und Support sowie optionaler Beratungsleistungen der sich seit Jahren bei der Landeshauptstadt München im Einsatz befindenden Standardsoftware, welche nach den Vorgaben des Auftraggebers angepasst wurde, weiter durch den bisherigen Auftragnehmer zu beziehen. Das Treasury-System ist ein Standardprodukt der Reval Austria GmbH.
Die Pflege des Treasury-Systems kann nur durch die Reval Austria GmbH selbst erfolgen. Es bestehen Ausschließlichkeitsrechte am Quellcode. Ebenso können die Beratungsleistung auf Grund bisher erfolgter, spezieller Anpassungen am System nur durch Reval Austria GmbH erbracht werden.
Alternativen zur Beschaffung der Leistungen bei anderen Unternehmen in einem Wettbewerb bestehen nicht.
Der mangelnde Wettbewerb ist vorliegend nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter im Sinne von § 14 Abs. 6 VgV ebenso bestehen aus Sicht des Auftraggebers keine vernünftigen Alternativen oder Ersatzlösungen. Ein Produktwechsel ist im Vergleich zu einer Folgebeauftragung an die Reval Austria GmbH objektiv ungeeignet. Ebenso ist ein vollständiger Verzicht auf Pflege- und Support der bestehenden Standardsoftware, noch die Ablösung dieser durch eine mögliche Eigenentwicklung auf Grund der bestehenden Risiken für den Auftraggeber objektiv nicht tragbar.
Aufgrund der geschilderten Tatsachen liegen die Voraussetzungen der § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) und b) i. V. m. Abs. 6 VgV vor. Es wird daher beabsichtigt die Leistung ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb direkt an die Firma Reval Austria GmbH zu vergeben.
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Quelle Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de) (CC0) · Bekanntmachung 58c55352-4b34-4e4e-b90e-040bdfe58968, Version 1 · bei uns aktualisiert · Stand