Spinraza
Vorgesehene Vergabe
| Auftragnehmer | Angebote | Auftragswert | Zuschlag |
|---|---|---|---|
| nicht veröffentlicht | kein Wert veröffentlicht | 25.03.2026 |
Beschreibung
Die Auftraggeber beabsichtigen die Beschaffung von Nusinersen 50mg und 28mg Amp.
Gegenstand des Loses
Die Auftraggeber sind gezwungen, als Verfahrensart ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und 5 VgV zu wählen. Denn der Beschaffungsbedarf kann zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und/oder wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten nur einem Unternehmen in Betracht kommt. Als einziges Unternehmen für eine Neubeschaffung kommt der Hersteller des Arzneimittels, die Biogen GmbH, in Betracht. Die Auftraggeber sind daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Begründung zulässig ist, dass nach der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 - VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.8.2012 - VII - Verg 10/12, SatWaS/ MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012 - VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) vorliegend die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten sind, da (1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, (2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, (3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind, (4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. An den vorstehenden Grundsätzen gemessen liegen damit objektiv schwerwiegende personelle, wirtschaftliche und technische Gründe für die getroffene Wahl vor, zukünftig kein anderes Produkt, zu nutzen. Denn solange ein Patentschutz bei Nusinersen, Spinraza besteht, ist die Beschaffung eines Produktes mit dem gleichen Wirkstoff nicht möglich. Insbesondere mit Blick auf die zwingende Notwendigkeit eines jederzeit störungsfreien risikofreien Betriebs dürfen die Auftraggeber nach der obergerichtlichen Rechtsprechung jedwede Risikopotentiale ausschließen und den sichersten Weg wählen, um jederzeit einen störungsfreien Klinikbetrieb gewährleisten zu können. Die Beschaffungsentscheidung ist infolgedessen willkürfrei aufgrund sachlich gerechtfertigter und auftragsbezogener Gründe getroffen worden. Andere Wirtschaftsteilnehmer, sind dadurch nicht diskriminiert worden. Nusinersen ist ein ist ein Antisense-Oligonukleotid (ASO) zur Behandlung der Spinalen Muskelatrophie (SMA), einer seltenen neuromuskulären Erkrankung, die durch den fortschreitenden Verlust von Motoneuronen gekennzeichnet ist. Nusinersen ist ein intrathekal zu verabreichendes Antisense-Oligonukleotid zur Behandlung aller Typen der Spinalen Muskelatrophie, dass das Spleißen des SMN2-Gens so verändert, dass mehr funktionelles SMN-Protein produziert wird, mit einem Dosierungsschema aus 2 Initialgaben und anschließenden Erhaltungsdosen alle 4 Monate.
Zusätzliche Informationen
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A) Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Der Auftraggeber beabsichtigt einen Vertrag zu schließen. Der Vertrag wurde noch nicht geschlossen. Der Vertragsschluss soll nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erfolgen. Unter Ziffer 5.1. wurde das Datum der Absendung dieser Bekanntmachung eingetragen, da das Formular keine Eintragung von Daten in der Zukunft zulässt und eine Angabe zwingend erfolgen muss. B) Der Gesamtwert der Beschaffung und der Gesamtwert des Auftrages werden zur Wahrung der Betriebs- u. Geschäftsgeheimnisse des vorgesehenen Auftragnehmers nicht bekannt gegeben. Daher enthält das Formular den fiktiven Wert in Höhe von 1,00 EUR.
Begründung der Direktvergabe
Der Auftrag kann aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten, darunter von Rechten des geistigen Eigentums, nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden. Die Auftraggeber sind gezwungen, als Verfahrensart ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und 5 VgV zu wählen. Denn der Beschaffungsbedarf kann zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und/oder wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten nur einem Unternehmen in Betracht kommt. Als einziges Unternehmen für eine Neubeschaffung kommt der Hersteller des Arzneimittels, die Biogen GmbH, in Betracht. Die Auftraggeber sind daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Begründung zulässig ist, dass nach der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 - VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.8.2012 - VII - Verg 10/12, SatWaS/ MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012 - VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) vorliegend die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten sind, da (1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, (2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, (3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind, (4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. An den vorstehenden Grundsätzen gemessen liegen damit objektiv schwerwiegende personelle, wirtschaftliche und technische Gründe für die getroffene Wahl vor, zukünftig kein anderes Produkt, zu nutzen. Denn solange ein Patentschutz bei Nusinersen, Spinraza besteht, ist die Beschaffung eines Produktes mit dem gleichen Wirkstoff nicht möglich. Insbesondere mit Blick auf die zwingende Notwendigkeit eines jederzeit störungsfreien risikofreien Betriebs dürfen die Auftraggeber nach der obergerichtlichen Rechtsprechung jedwede Risikopotentiale ausschließen und den sichersten Weg wählen, um jederzeit einen störungsfreien Klinikbetrieb gewährleisten zu können. Die Beschaffungsentscheidung ist infolgedessen willkürfrei aufgrund sachlich gerechtfertigter und auftragsbezogener Gründe getroffen worden. Andere Wirtschaftsteilnehmer, sind dadurch nicht diskriminiert worden.
Eckdaten
- Vergabestellen
- Universitätsklinikum Aachen AöRPauwelsstr. 30, 52074 AachenUniversitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden AöRFetscherstraße 74, 01307 DresdenUniversitätsklinikum des Saarlandes AöRKirrberger Str. 100, 66421 HomburgUniversitätsklinikum Essen, AöRHufelandstraße 55, 45147 EssenUniversitätsklinikum Frankfurt AöRTheodor-Stern-Kai 7, 60596 Frankfurt am MainUniversitätsklinikum Freiburg AöRBreisacher Straße 153, 79110 FreiburgUniversitätsklinikum Heidelberg AöRIm Neuenheimer Feld 672, 69120 HeidelbergUniversitätsklinikum Leipzig AöRLiebigstraße 18, Haus B, 04103 LeipzigUniversitätsklinikum Münster AöRAlbert-Schweitzer-Campus 1, 48149 MünsterUniversitätsklinikum Ulm AöRAlbert-Einstein-Allee 29, 89070 UlmUniversitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz KöRLangenbeckstraße 1, 55131 Mainz
- Art des Auftraggebers
- Anstalt des öffentlichen Rechts auf LandesebeneLandesauftraggeber
- Erfüllungsort
- Steinbergweg 20, 52074 Aachen Fetscherstraße 74, 01307 Dresden Hufelandstraße 55, 45147 Essen Theodor-Stern-Kai 7, 60596 Frankfurt am Main Hugstetter Straße 55, 79106 Freiburg Im Neuenheimer Feld 670, 69120 Heidelberg Liebigstraße 20, 04103 Leipzig Langenbeckstraße 1, 55131 Mainz Albert-Schweitzer-Straße 41, 48149 Münster Kirrberger Str. 100, 66421 Homburg Staudingerstraße 5, 89081 UlmNUTS DEA2D
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
- Auftragsart
- Lieferleistungen
- Vergaberegime
- EU-weite Vergabe (oberhalb der EU-Schwellenwerte)
- Rechtsgrundlage
- Richtlinie 2014/24/EU (öffentliche Auftragsvergabe)VgV
- Art der Bekanntmachung
- Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
- Geschätzter Wert
- nicht veröffentlicht
- Für KMU geeignet
- nicht angegeben
- Geschäftszeichen
- Apo 2026-07
- Veröffentlicht
- abgesendet Mo., 30.03.2026, 10:55 Uhr MESZ
- Bekanntmachung
- 879b4acc-98b6-4df3-9eaa-5c182771f195Version 1
- Verfahrens-ID
- 26727d57-87ef-4808-9ca8-305dc2683514
- Nachprüfungsstelle
- Vergabekammer Westfalen, Münsterzuständig für Rügen und Nachprüfungsanträge
- Datenformat
- eForms-Bekanntmachungeforms-de-2.1
Kategorien (CPV)
Quelle Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de) (CC0) · Bekanntmachung 879b4acc-98b6-4df3-9eaa-5c182771f195, Version 1 · bei uns aktualisiert · Stand