Vergabekarte
VergabeEU-weitLieferleistungenveröffentlicht

Patientenmonitoring

Lage: Magdeburg (kreisfreie Stadt), Sachsen-Anhalt
Auftragswert
471 Tsd. €
470895,86€
Angebote
1
eingegangen
Zuschlag erteilt
nicht angegeben
bekannt gemacht 13.07.2025

Ergebnis

Zuschläge nach Losen
AuftragnehmerAngeboteAuftragswertZuschlag
Philips GmbH Market DACHGroßunternehmen1470895,86€nicht veröffentlicht

Beschreibung

Das Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R. (folgend auch als „AG“ oder „UKMD“ abgekürzt) ist überwiegend mit vernetzter Patientenüberwachungstechnik vom Typ „IntelliVue“ der Fa. Philips (im folgenden „Philips“ abgekürzt) ausgestattet. So verfügen bereits sechs Intensivstationen, drei IMC-Stationen, die ZNA, die Dialyse, die Kinderklinik, die KAIT und diverse Normalstationen über die benannte Patientenüberwachungs-technik. Zusätzlich wurde im Klinikum ein Datenbankserver von der Fa. Philips installiert, der die Zentralen der vorhandenen Philips-Monitoring-Anlagen miteinander vernetzt Das UKMD beabsichtigt nun, die bestehende Gerätelandschaft des Patientenmonitorings an den neusten Stand der Technik anzupassen. Hierzu sollen die bestehenden Patientenmonitore „IntelliVue X2“ des Herstellers Philips teilweise erneuert werden und in diesem Zuge die tech-nisch fortgeschrittenen Geräte des Typs „IntelliVue X3“ beschafft werden. Hintergrund ist, dass die derzeit genutzten Geräte „IntelliVue X2“ zum Jahresende 2025 teilweise ihren „End of Ser-vice-Life“-Status erreichen. Die derzeit in Betrieb befindlichen Monitore des Typs IntelliVue X2 weisen aufgrund ihrer bereits zehnjährigen Nutzdauer außerdem hohe Instandhaltungskosten auf.

Die durch das UKMD durchgeführte Marktbeobachtung und der in diesem Zusammenhang erfolgte Vergleich mit weiteren, theoretisch in Betracht kommenden Unternehmen hat gezeigt, dass lediglich das Produkt „IntelliVue X3“ von Philips die Anforderungen des UKMD vollständig erfüllt. Die gesamte Patienten-Monitoring-Infrastruktur des UKMD ist fast vollständig auf Philips-Komponenten ausgelegt. Dadurch wird derzeit eine nahtlose Kompatibilität zwischen den Geräten garantiert und so die Funktionalität des Philips-Systems maximiert. Da das Monitoring-System physikalisch getrennt und als Support-Netzwerk eingerichtet ist, stellt nur Philips die notwendige Expertise bereit, um diese Struktur zu unterstützen und weiterzuentwickeln. Die Patienten-Monitoring-Daten werden auf speziellen Philips-eigenen Servern gespeichert, die hierfür maßgeschneiderte Anwendungen und Datenbanken verwenden. Die Einbindung von Geräten oder In-formationszentralen anderer Hersteller ist technisch nicht möglich, da die Systeme auf proprietären Schnittstellen und Übertragungsprotokollen beruhen, die nur Philips vollständig beherrscht. Somit wird die kontinuierliche und sichere Speicherung und Nutzung der Patientendaten durch die schnittstellenarme Infrastruktur gewährleistet. Nur die Monitore der Firma Philips können mit den vorhandenen Zentralen der Firma Philips kommunizieren. Außerdem besteht die notwendige CE-Konformität nur über diese Kommunikationskanäle.

Zusätzliche Informationen

Das benannte Datum (Ziff. V.2.1) ist das, an dem entschieden wurde, den Vertrag mit dem benannten AN zu schließen. Der Vertragsschluss erfolgt nach Ablauf der Wartefrist des § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB. Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: „Die Unwirksamkeit [eines direkt vergebenen Vertrags] nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im …

Vollständig anzeigen

Das benannte Datum (Ziff. V.2.1) ist das, an dem entschieden wurde, den Vertrag mit dem benannten
AN zu schließen. Der Vertragsschluss erfolgt nach Ablauf der Wartefrist des § 135
Abs. 3 Nr. 3 GWB.

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
„Die Unwirksamkeit [eines direkt vergebenen Vertrags] nach Absatz 1 Nummer 2
tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den
Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen,
gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,
abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den
Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt
der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des
Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“
Der vorliegende Auftrag wird daher erst 10 Kalendertage nach Veröffentlichung
dieser Bekanntmachung erteilt. Innerhalb dieser Frist kann ein
Nachprüfungsantrag bei der benannten Vergabekammer gegen die beabsichtigte
Auftragserteilung eingelegt werden (§§ 160 ff. GWB). Vorab können
Rügeobliegenheiten bestehen. § 160 Abs. 3 GWB lautet:
„Der (Nachprüfungs-)Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des
Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“

Begründung der Direktvergabe

Aufträge gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/24/EU, die nicht in den Geltungsumfang der Richtlinie 2014/25/EU fallen. Nach der Regelung aus § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV ist ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.

Eckdaten

Vergabestelle
Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R.
Leipziger Straße 44, 39120 Magdeburg
Art des Auftraggebers
Anstalt des öffentlichen Rechts auf LandesebeneLandesauftraggeber
Erfüllungsort
Leipziger Straße 44, 39120 MagdeburgNUTS DEE03
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Auftragsart
Lieferleistungen
Vergaberegime
EU-weite Vergabe (oberhalb der EU-Schwellenwerte)
Rechtsgrundlage
Richtlinie 2014/24/EU (öffentliche Auftragsvergabe)VgV
Art der Bekanntmachung
Bekanntmachung vergebener Aufträge oder Zuschlagsbekanntmachung – Standardregelung
Geschätzter Wert
nicht veröffentlicht
Für KMU geeignet
nicht angegeben
Geschäftszeichen
21/2025/EU/E15
Veröffentlicht
abgesendet Fr., 11.07.2025, 02:00 Uhr MESZ
Bekanntmachung
ed5354e0-62fa-4cdc-bc09-83df9d2ac319Version 1
Verfahrens-ID
68335abe-d9bf-4ae4-8988-28e2b6a11dc5
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Halle (Saale)zuständig für Rügen und Nachprüfungsanträge
Datenformat
eForms-Bekanntmachungeforms-de-2.0
Laufzeit
Unbefristet

Kategorien (CPV)

Verlauf des Verfahrens

  1. Vergabeansehen
  2. Vergabediese Seite

Quelle Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de) (CC0) · Bekanntmachung ed5354e0-62fa-4cdc-bc09-83df9d2ac319, Version 1 · bei uns aktualisiert · Stand