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VergabeEU-weitDienstleistungenveröffentlicht

Pachtvertrag

Lage: Brandenburg an der Havel (kreisfreie Stadt), Brandenburg
Auftragswert
nicht veröffentlicht
kein Gesamtwert; Werte je Los unten
Angebote
nicht veröffentlicht
Zuschlag / Vertragsschluss
Di., 06.02.2024
bekannt gemacht 15.02.2024

Ergebnis

Zuschläge nach Losen
AuftragnehmerAngeboteAuftragswertZuschlag
Universitätsklinikum Brandenburg an der Havel GmbHGroßunternehmennicht veröffentlicht100000€06.02.2024Vertragsschluss

Beschreibung

Der Verein Neurologisches Rehabilitationszentrum e.V. (nachfolgend: der "Verein") beabsichtigt, das ihm
gehörende Grundstück in Brandenburg an der Havel (Bestandsblatt 4999, Flur 103, Flurstück 22; Bestandsblatt
2765, Flur 103, Flurstück 29 und Bestandsblatt 531, Flur 103, Flurstück 21) jeweils am Zentral-Friedhof
mit einer Fläche von zusammen rund 52.436 qm sowie bebaut und bislang genutzt als neurologisches
Rehabilitationszentrum für Kinder und Jugendliche (nachfolgend: die "Klinik") vom 01.02.2025 bis einschließlich
31.01.2027 zu verpachten. Die Pacht für das Grundstück nebst Gebäude mit einer Nutzfläche von ca. 13.347
qm wird sich auf EUR 50.000 p.a. belaufen. Dem Pächter werden umfangreiche Instandhaltungspflichten
auferlegt. Der Pächter darf die Klinik nur zum Betrieb eines neurologischen Rehabilitationszentrums für
Kinder und Jugendliche nutzen. Nach dem Ende der Nutzungsüberlassung ist das Gebäude fortlaufend
instandgehalten, eingerichtet und ausgestattet - einschließlich medizinischer Ausstattung - kostenfrei und
betriebsbereit an den Verpächter oder einen von ihm benannten Dritten herauszugeben. Der Verein ist
seinerseits nicht zum Betrieb der Klinik verpflichtet und legt dem Pächter auch keine Betriebsverpflichtung
in einem gewissen Umfang oder in einer gewissen Weise auf. Allerdings darf der Pächter die Klinik nur als
neurologisches Rehabilitationszentrum für Kinder und Jugendliche nutzen. Bezogen auf den Betrieb der Klinik
stehen dem Verein vertraglich gewisse Informations- und Zustimmungsvorbehalte zu. Die Zustimmung des
Vereins darf jedoch nicht willkürlich verweigert werden. Insbesondere darf der festgelegte Zweck der Klinik
nicht durch einseitige Maßnahmen des Pächters unterlaufen werden. Daher sind Änderung der Zielrichtung
der Einrichtung, des Angebotes an Rehabilitationsmaßnahmen, die Aufnahmekriterien (vorwiegend Kinder und
Jugendliche) sowie die Änderung der Organisations- und Personalstellenstruktur mit dem Verein abzustimmen,
soweit sich diese auf das Angebot an Rehabilitationsmaßnahmen auswirkt. Ferner ist die Bestellung des
Leiters der Einrichtung, des ärztlichen Leiters / Direktor sowie des Leiters des beruflichen Teils der Einrichtung
und die Zulassung der Privatliquidation durch leitende Ärzte mit dem Verein abzustimmen. Hinsichtlich der
Durchführung des Betriebs der Klinik ist der Pächter ansonsten frei und unterliegt keinen Weisungen des
Vereins. Wegen der niedrigen Pacht trägt der Pächter sämtliche Betriebs- bzw. Nebenkosten des Verpächters
im Zusammenhang mit der Klinik, selbst wenn diese ansonsten üblicherweise nicht umgelegt werden
sollten. Die Klinik ist mit einem kleinen Teil ihrer Betten auf Antrag des derzeitigen Pächters (und zugleich
Betreibers der Klinik) in den Krankenhausplan des Landes Brandenburg mit aufgenommen worden. Die
jährliche Investitionskostenpauschale wird an den derzeitigen Pächter auf seinen Antrag hin direkt an ihn
ausgezahlt. Dementsprechend ist auch der Pächter für die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel
verantwortlich und weist dies unmittelbar gegenüber dem Land Brandenburg nach. Der Verein ist weder
finanziell noch organisatorisch in diese Vorgänge eingebunden. So soll es auch weiterhin nach Abschluss des
neuen Pachtvertrages gehandhabt werden. Der Verein wird sich insoweit auch weiterhin nicht finanziell oder
organisatorisch bezogen auf den Betrieb der Klinik einbringen.
Der Auftraggeber meint nicht, ein Öffentlicher Auftraggeber bzw. ein Öffentliches Unternehmen zu sein, allerdings musste dies zwangsweise vorstehend unter "Art des öffentlichen Auftraggebers" in dem Formular ausgewählt werden, um diese Bekanntmachung technisch umzusetzen bzw. absenden zu können. Der Auftraggeber hat den Pachtvertrag mit der Universitätsklinikum Brandenburg GmbH, Hochstraße 29, 10770 Brandenburg am 06.02.2024 abgeschlossen.

Begründung der Direktvergabe

Aufträge gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/24/EU, die nicht in den Geltungsumfang der Richtlinie 2014/25/EU fallen. Der Vertrag kann von dem Verein ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union abgeschlossen werden, weil der Verein kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99
GWB ist und daher das Vergaberecht nicht anzuwenden hat. Insbesondere ist der Verein nicht gemäß § 99 Nr.
2 GWB als öffentlicher Auftraggeber zu qualifizieren.
Der Verein ist ein privatrechtlich organisiertes Rechtssubjekt nach dem BGB, welches vor mehr als 25 Jahren -
noch vor dem Inkrafttreten des formalen Vergaberechts - eine Förderung zur Errichtung der Klinik erhalten und
zweckentsprechend verwendet hat. In den letzten 25 Jahren hat der Verein keinerlei öffentliche Mittel erhalten.
Mitglieder des Vereins sind weit überwiegend natürliche Personen. Staatliche Stellen im Sinne des § 99 Nr.
1 GWB üben keine Aufsicht über den Verein aus und bestimmen auch nicht den Vorstand des Vereins. Ein
Aufsichtsrat existiert nicht. Somit ist der Verein kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 Nr. 1 lit. b) oder
c) GWB.
Der Umstand, dass der Verein vor rund 25 Jahren Fördermittel erhalten hat, führt nicht dazu, dass der Verein
aktuell überwiegend von Stellen im Sinne des § 99 Nr. 1 GWB finanziert wird. Zur Prüfung der überwiegenden
Finanzierung ist nach allgemeiner Ansicht jeweils auf ein Haushaltsjahr oder Geschäftsjahr abzustellen. Da der
Verein in den letzten rund 25 Jahren keine finanziellen Mittel von Stellen im Sinne des § 99 Nr. 1 GWB erhalten
hat, ist der Verein auch nicht überwiegend staatlich finanziert. Daher ist der Verein auch kein öffentlicher
Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 1 lit. a).
Selbst wenn der Verein öffentlicher Auftraggeber wäre, dann würde der Auftragswert unterhalb des EUSchwellenwertes liegen, da Vertrag eine Laufzeit von zwei Jahren hat und der Auftraggeber jährlich einen
Betrag von EUR 50.000 erhält. Die niedrige Pacht ist den hohen Instandhaltungsaufwendungen geschuldet,
die mit dem Vertrag an den Pächter überwälzt werden. Der Pachtvertrag ist auch nicht als Konzession
anzusehen, weil der Verein seinerseits nicht zum Betrieb der Klinik gemäß den damaligen Förderbescheiden
verpflichtet wurde. Die Zweckbindung aus den Förderbescheiden dürfte ohnehin unwirksam sein, weil
diese seinerzeit nicht in den Bescheiden zeitlich befristet wurde. Dennoch wird der Verein entsprechend der
Zielrichtung der damaligen Förderung weiterhin den Pachtgegenstand nur zur Nutzung als neurologisches
Rehabilitationszentrum für Kinder und Jugendliche überlassen. Zwar behält sich der Verein punktuelle
Informations- und Zustimmungspflichten bezogen auf den Betrieb der Klinik vor. Damit setzt der Verein
vorsorglich seinerzeitige Auflagen aus den Förderbescheiden um, die aus den vorgenannten Gründen
allerdings unwirksam sein dürften. Grundsätzlich ist der Pächter aber bezogen auf den Betrieb der Klinik frei
und unterliegt keinen Einschränkungen oder Vorgaben seitens des Vereins.
Falls es sich herausstellen sollte, dass der Verein ein öffentlicher Auftraggeber sein sollte und der Vertrag -
trotz des niedrigen Auftragswertes - doch ein vergaberechtlich relevanter Vorgang sein sollte, so würde es sich
gleichwohl um einen vergabefreien Vorgang handeln, da der designierte Vertragspartner des Vereins seinerseits
ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB ist und auch die weiteren Voraussetzungen des §
106 Absatz 6 GWB vorliegen.
Der Auftraggeber meint nicht, ein Öffentlicher Auftraggeber bzw. ein Öffentliches Unternehmen zu sein, allerdings musste dies zwangsweise vorstehend unter "Art des öffentlichen Auftraggebers" ausgewählt werden, um diese Bekanntmachung technisch umzusetzen bzw. absenden zu können. Der Auftraggeber hat den Pachtvertrag mit der Universitätsklinikum Brandenburg GmbH, Hochstraße 29, 10770 Brandenburg am 06.02.2024 abgeschlossen

Eckdaten

Vergabestelle
Verein Neurologisches Rehabilitationszentrum für Kinder und Jugendliche Brandenburg e.V
c/o Schillhorn Rechtsanwälte, Radewisch 203, 24145 Kiel
Art des Auftraggebers
Öffentliches Unternehmen
Erfüllungsort
Brandenburg an der HavelNUTS DE401
Verfahrensart
Sonstiges einstufiges Verfahren
Auftragsart
Dienstleistungen
Vergaberegime
EU-weite Vergabe (oberhalb der EU-Schwellenwerte)
Rechtsgrundlage
Richtlinie 2014/23/EU (Konzessionen)KonzVgV
Art der Bekanntmachung
Bekanntmachung vergebener Aufträge oder Zuschlagsbekanntmachung – Standardregelung
Geschätzter Wert
100000€netto, laut Bekanntmachung
Für KMU geeignet
nicht angegeben
Geschäftszeichen
N16-01-22
Veröffentlicht
abgesendet Mi., 14.02.2024, 01:00 Uhr MEZ
Bekanntmachung
4fa939ef-e6d8-455a-af70-72ae383b34a7Version 1
Verfahrens-ID
397bcfe2-a8f0-4332-9ec6-57ba0b769a45
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie, 14473zuständig für Rügen und Nachprüfungsanträge
Datenformat
eForms-Bekanntmachungeforms-de-1.1

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Quelle Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de) (CC0) · Bekanntmachung 4fa939ef-e6d8-455a-af70-72ae383b34a7, Version 1 · bei uns aktualisiert · Stand