Datensicherungssystem Köln
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| Auftragnehmer | Angebote | Auftragswert | Zuschlag |
|---|---|---|---|
| nicht veröffentlicht | 2960000€ | 05.11.2024 |
Der Auftrag kann aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten, darunter von Rechten des geistigen Eigentums, nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden. Der öffentliche Auftraggeber darf den Auftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV vergeben. Im vorliegenden Fall handelt es sich um den Erwerb eines Halbleiterbasierten Quantencomputers. Nur die ARQUE Systems GmbH unterstützt das Conveyor-Mode Spin-Shuttling, was das wesentliches Alleinstellungsmerkmal für die Konnektivität der einzelnen Qubits auf dem Quantenprozessor darstellt. Eine Shuttling-Distanz zwischen den Qubits von 10 μm, was dem für die Skalierung notwendigen Bereich entspricht, wurde belegt und ist zwingend erforderlich. Zudem erfordert die zukünftige Skalierung der Qubit-Anzahl zwingend die Möglichkeit der 2D-Konnektivität, was insbesondere durch das patentierte T-Kreuzungselement in den Quantenprozessoren von ARQUE Systems GmbH ermöglicht wird.
Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden, da die technischen Besonderheiten sowie der Schutz eines Ausschließlichkeitsrechtes (Patent-, Urheberrecht) nur vom Hersteller berücksichtigt werden kann.
Vernünftige Alternativen oder Ersatzlösungen bestehen nicht.
Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 6 VgV liegen daher vor.
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Quelle Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de) (CC0) · Bekanntmachung 68b2d98c-9f76-4462-bb85-a7cca3a4aad9, Version 1 · bei uns aktualisiert · Stand