BIM Oberursel-Weißkirchen/Steinbau Umbau VST
Angebotsfrist: noch 30 Tage
| Auftragnehmer | Angebote | Auftragswert | Zuschlag |
|---|---|---|---|
| nicht veröffentlicht | 0 € (Platzhalter, kein Auftragswert) | 20.01.2022Vertrag 31.01.2022 |
04 - Der AN ist für die Planung und die Errichtung des Bauwerks bereits gebunden. Die Planung ist aktuell noch in Bearbeitung.
Die nun erforderlichen Änderungen in der Planung und Materialisierung können nicht separat erbracht werden, weil sowohl die
planerischen Änderungen, als auch die Materialisierung für die geänderte Planung nicht herausgelöst durchgeführt werden
können. Die Planung muss gesamthaft überarbeitet werden, es bestehen keine Schnittstellen, an denen die zusätzliche Leistung sinnvoll von der HV-Leistung entkoppelt werden könnte. Ebenso verhält es sich bei der Herstellung des Bauwerks, da es sich hierbei um ein System eines Herstellers handelt und auch gesamthaft aus diesem System hergestellt werden muss. Ein Wechsel des AN ist technisch nicht möglich. Die zusätzliche Leistung ist für den Werkserfolg des gebundenen AN unbedingt notwendig und kann nicht herausgelöst durch einen weiteren AN erbracht werden.
05 - Der AN ist gesamthaft mit dem Aufbau der provisorischen Personenüberführung beauftragt. Auch die Planung wurde durch den AN erstellt. Die Konstruktion der prov. PÜ besteht aus einer Gerüstkonstruktion von einem Systemhersteller und ist daher als gesamthaftes Werk zu betrachten. Einen neuen AN damit zu beauftragen, die Errichtung der PÜ teilweise zu übernehmen, führt zu nicht vertretbaren Schnittstellen- und auch Gewährleistungsproblemen im Nachfolgenden Betrieb und bei Wartungen. Die Gerüstkonstruktion muss gesamthaft von einem AN hergestellt werden. Ein Wechsel des AN ist technisch nicht möglich. Die zusätzliche Leistung ist für den Werkserfolg des gebundenen AN unbedingt notwendig und kann nicht herausgelöst durch einen weiteren AN erbracht werden.
07 - Der Umbau der "Treppenanlage IV" ist aufgrund der Beeinflussung anderer ANs zwingend notwendig, um die Aushub- und
Abbrucharbeiten für die Personenunterführung nicht zu behindern und somit den Projekt- bzw. Werkerfolg der einzelnen ANs
nicht zu gefährden.
08 - Der erneute Umbau der Treppenanlage ist notwendig, da neue Erkenntnisse aus der Baugrundgeologie vorliegen. Der bisher angebommen Böschungswinkel war zu steil, daher ist die Baugrube nicht ausreichend dimensioniert worden und die Treppe steht aktuellen Erkennissen zufolge trotz aller Umsicht mit dem Wirkbereich der Fundamente im Böschungsbererich der Baugrube für den Neubau der Personenunterführung. Da es sich hierbei um ein sicherheitsrelevantes Thema handelt, muss reagiert werden und die Treppe angepasst werden.
09 - Aufgrund des geänderten Bauablaufes wurde die Zugänglichkeit des Bahnhofes nicht wie ursprünglich geplant durch die neue Personenunterführung gewährleistet, sondern musste ungeplanterweise weiterhin durch die provisorische Personenüberführung sichergestellt werden. Um die Bauarbeiten während der Sommersperrpause zu ermöglichen, muss die im Baufeld befindliche Treppe daher zurück- und wieder aufgebaut werden. Dies kann nur der Systemhersteller der prov. PÜ ohne signifikante Probleme bei Schnittstellen und erheblichem Mehraufwand durch Wiederholungsleistungen. Des weiteren ist die Terminschiene in der Sommersperrpause eng und durch den Einsatz fachfremder Firmen bedroht.
Folgende Erklärungen sind im Offenen Verfahren mit dem Angebot und bei einem Aufruf zum Teilnahmewettbewerb mit dem Teilnahmeantrag abzugeben. Zusätzliche Unterlagen sind nicht erwünscht:
Die interessierten Wirtschaftsteilnehmer müssen dem Auftraggeber mitteilen, dass sie an den Aufträgen interessiert sind; die Aufträge werden ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb vergeben.
Durch den Wirtschaftsteilnehmer sind als Teilnahmebedingung neben den zuvor genannten Erklärungen/Nachweisen folgende weitere Erklärungen/Nachweise erforderlich:
1. Erklärung, ob und inwieweit mit dem/den vom AG beauftragten Ingenieurbüro(s) Verbundenheit (gesellschaftsrechtlich verbunden im Sinne § 18 AktG / verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Organen des Bieters und Organen des Ingenieurbüros) oder wirtschaftliche Abhängigkeit besteht. Bei Bietergemeinschaften gilt, dass jedes einzelne Mitglied eine entsprechende Erklärung abzugeben hat.
Beauftragte(s) Ingenieurbüro(s):
1.
2.
3.
Der Auftraggeber behält sich vor, Angebote von Bietern auszuschließen, die unter Mitwirkung eines vom Auftraggeber beauftragten Ingenieurbüros erstellt wurden. Gleiches gilt, wenn zwischen Bieter und beauftragtem Ingenieurbüro eine gesellschaftsrechtliche/verwandtschaftliche Verbundenheit oder wirtschaftliche Abhängigkeit besteht.
Fragen zu den Vergabeunterlagen oder dem Vergabeverfahren sind so rechtzeitig zu stellen, dass dem Auftraggeber unter Berücksichtigung interner Abstimmungsprozesse eine Beantwortung spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge möglich ist. Der Auftraggeber behält sich vor, nicht rechtzeitig gestellte Fragen gar nicht oder innerhalb von weniger als sechs Tagen vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge zu beantworten.
Der Auftraggeber behält sich die Anwendung von §§ 123, 124 GWB vor.
Bei Durchführung eines Verhandlungsverfahrens behält sich der Auftraggeber die Möglichkeit vor, den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote zu vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten. Für den Fall, dass die Bieter im Rahmen einer Verhandlung zur Abgabe eines preislich modifizierten Angebots aufgefordert werden, behält das Angebot der 1. Angebotseröffnung einschl. der Nebenangebote weiterhin Gültigkeit. Das gilt sowohl für den Fall, dass der Bieter fristgemäß ein modifiziertes Angebot vorlegt, als auch für den Fall, dass der Bieter ein modifiziertes Angebot nicht oder nicht fristgemäß vorlegt. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot (des Bestbieters) erteilt.
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
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Angebotsfrist: noch 4 Tage
Quelle Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de) (CC0) · Bekanntmachung e48b59db-3632-436e-8fef-e008e0fab0a3, Version 1 · bei uns aktualisiert · Stand